Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Vierter Titel – Schöffengerichte
§ 35 GVG – Ablehnungsrecht
Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen:
- 1.
Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer;
- 2.
Personen, die
- a)
in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,
- b)
in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens vierzig Tagen erfüllt haben oder
- c)
bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
- 3.
Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;
- 4.
Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;
- 5.
Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
- 6.
Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;
- 7.
Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
Zu § 35: Geändert durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2847) und 27. 8. 2017 (BGBl I S. 3295).