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§ 35 BbgDSG
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Sanktionen, Einschränkung von Grundrechten

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgDSG
Gliederungs-Nr.: 23-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 BbgDSG – Übergangsvorschrift

(1) Die oder der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Landesbeauftragte gilt als nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ernannt. Ihre oder seine statusrechtliche Stellung bleibt unberührt; § 17 Absatz 1 Satz 4 findet Anwendung. Die Amtszeit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt als zum 7. Juli 2017 begonnen. Der Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedarf es nicht.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Ordnungsbehörden, soweit sie Ordnungswidrigkeiten verfolgen oder ahnden sowie Sanktionen vollstrecken, finden die Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung Anwendung.