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§ 35 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht

ZWEITER TEIL – Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen → ZWEITER ABSCHNITT – Landesarbeitsgerichte

Titel: Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbGG
Gliederungs-Nr.: 320-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 ArbGG – Zusammensetzung, Bildung von Kammern

(1) 1Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden und von ehrenamtlichen Richtern. 2Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.

(2) Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.

(3) 1Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern. 2§ 17 gilt entsprechend.

Zu § 35: Geändert durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1206).