Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 359 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 5 – Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 359 ZPO – Inhalt des Beweisbeschlusses

Der Beweisbeschluss enthält:

  1. 1.
    die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
  2. 2.
    die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
  3. 3.
    die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.