§ 34g SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten → Unterabschnitt 2 – Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung
§ 34g SchStG
(1) Aus dem in der Schlichtungsverhandlung geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt. § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Die Vollstreckungsklausel auf einem vor einer Schlichtungsstelle geschlossenen Vergleich erteilt im Falle des § 34c Abs. 1 die Notarin oder der Notar, ansonsten das Amtsgericht. § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.