§ 34 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Landesrecht Baden-Württemberg
1. – Ministeranklage → a) – Entscheidung nach Art. 57 Abs. 1 bis 3 der Verfassung
§ 34 VerfGHG
(1) Der Vorsitzende des Verfassungsgerichtshofs kann nach Anhörung von zwei seiner Mitglieder zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Vorermittlungen anordnen. Sie sind einem seiner Mitglieder zu übertragen. Dem Angeklagten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Nach Abschluss der Vorermittlungen gibt der Vorsitzende dem Landtag Gelegenheit, darüber zu entscheiden, ob die Anklage aufrecht erhalten wird.