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§ 34 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 34 UmwG – Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung

1Macht ein Anteilsinhaber geltend, dass eine im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 29 anzubieten war, nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die angemessene Barabfindung zu bestimmen. 2Das Gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.

Zu § 34: Geändert durch G vom 12. 6. 2003 (BGBl I S. 838) und 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51) (1. 3. 2023).