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§ 34 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Die Fischereigenossenschaft → Abschnitt 4 – Mitgliederversammlung

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 34 Nds. FischG

(1) Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kommt zu Stande, wenn die Mitglieder, die für den Beschluss gestimmt haben, mehr Stimmrechte besitzen als diejenigen, die gegen ihn gestimmt haben (einfache Mehrheit).

(2) Über die Satzung und über Änderungen der Satzung darf nur abgestimmt werden, wenn Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln aller Stimmrechte anwesend oder vertreten sind. Ist dies der Fall, so kommt der Beschluss zu Stande, wenn Mitglieder mit mehr als der Hälfte aller Stimmrechte dafür gestimmt haben. Besitzen die anwesenden und die vertretenen Mitglieder weniger als zwei Drittel aller Stimmrechte, so ist eine neue Mitgliederversammlung durchzuführen. Zu ihr können die Mitglieder schon vor der ersten Versammlung für den Fall geladen werden, dass in dieser nach Satz 1 keine Abstimmung stattfinden kann. Die Ladungen zu beiden Versammlungen können miteinander verbunden werden. Für die zweite Mitgliederversammlung gilt das Erfordernis des Satzes 1 nicht. Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(3) Zur vorzeitigen Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder bedarf es eines Beschlusses, für den Mitglieder mit mehr als der Hälfte aller Stimmrechte gestimmt haben.