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§ 34 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.22
Normtyp: Gesetz

§ 34 NatSchG LSA – Bußgeldvorschriften
(zu § 69 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. 2.

    entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit einer Verordnung nach § 15 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können,

  3. 3.

    entgegen § 26 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit einer Verordnung nach § 15 Handlungen vornimmt, die den Charakter eines Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,

  4. 4.

    entgegen § 28 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit einer Verordnung nach § 15 ein Naturdenkmal beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können,

  5. 5.

    entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit einer Verordnung oder einer Satzung nach § 15 einen geschützten Landschaftsbestandteil beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteils führen können,

  6. 6.

    entgegen § 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine dort bezeichnete Maßnahme nicht duldet oder behindert,

  7. 7.

    eine amtliche Beschilderung oder sonstige Kennzeichnung eines Schutzgebietes oder Schutzgegenstandes nach § 19 entfernt oder unbefugt verwendet,

  8. 8.

    entgegen § 22 Abs. 1 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,

  9. 9.

    entgegen § 28 Satz 1 bis 3 störende Handlungen vornimmt oder Niststätten beeinträchtigt oder gefährdet,

  10. 10.

    den Verboten einer fortgeltenden Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 und 3 bis zu hunderttausend Euro,

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 4, 5 und 8 bis zu fünfzigtausend Euro,

  3. 3.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1, 6, 7, 9 und 10 bis zu zehntausend Euro

geahndet werden.