Gesetze

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§ 34 LuftVG
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Haftpflicht und Schlichtung → 1. Unterabschnitt – Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden

Titel: Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LuftVG
Gliederungs-Nr.: 96-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 LuftVG – Mitverschulden

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleich.