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§ 34 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Besondere Vorschriften

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKatSG M-V
Gliederungs-Nr.: 215-3
Normtyp: Gesetz

§ 34 LKatSG M-V – Mittel des Katastrophenschutzes

Die Mittel des Katastrophenschutzes können mit Genehmigung der unteren Katastrophenschutzbehörde auch für Zwecke des Rettungsdienstes, des Brandschutzes und des Küsten- und Gewässerschutzes sowie zum Schutz vor anderen außergewöhnlichen Gefahren verwendet werden. Es ist zu gewährleisten, dass die Mittel des Katastrophenschutzes im Einsatzfall den Katastrophenschutzeinheiten unverzüglich einsatzbereit in vollem Umfang zur Verfügung stehen.