§ 34 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 5 – Besondere Vorschriften
§ 34 LKatSG M-V – Mittel des Katastrophenschutzes
Die Mittel des Katastrophenschutzes können mit Genehmigung der unteren Katastrophenschutzbehörde auch für Zwecke des Rettungsdienstes, des Brandschutzes und des Küsten- und Gewässerschutzes sowie zum Schutz vor anderen außergewöhnlichen Gefahren verwendet werden. Es ist zu gewährleisten, dass die Mittel des Katastrophenschutzes im Einsatzfall den Katastrophenschutzeinheiten unverzüglich einsatzbereit in vollem Umfang zur Verfügung stehen.