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§ 34 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. ABSCHNITT – Laufbahnen → 4. Unterabschnitt – Anstellung, Beförderung und Aufstieg

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 LBG – Beförderung (1)

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es laufbahnrechtlich gleich, wenn einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert.

(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. 1.
    während der Probezeit,
  2. 2.
    vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung,
  3. 3.
    vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass der Beamte sein bisheriges Amt nicht hätte zu durchlaufen brauchen, oder
  4. 4.
    vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, für die in den Laufbahnvorschriften eine Dauer von mindestens drei Monaten festzulegen ist.

In den Laufbahnvorschriften kann bestimmt werden, dass Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 zulässig sind zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eingetreten sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(3) Eine Beförderung soll nicht innerhalb von drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden.

(4) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(5) Der Landespersonalausschuss kann weitere Ausnahmen von den Absätzen 2 und 4 zulassen.

(6) Die Laufbahnvorschriften können für die Beförderung in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes Mindestdienstzeiten und Mindestaltersgrenzen vorsehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).