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§ 34 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht

Zweites Hauptstück – Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren → Erster Abschnitt – Jugendgerichtsverfassung

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 JGG – Aufgaben des Jugendrichters

(1) Dem Jugendrichter obliegen alle Aufgaben, die ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat.

(2) 1Dem Jugendrichter sollen für die Jugendlichen die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. 2Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden.

(3) Familiengerichtliche Erziehungsaufgaben sind

  1. 1.

    die Unterstützung der Eltern, des Vormunds und des Pflegers durch geeignete Maßnahmen (§ 1631 Absatz 3, § 1802 Absatz 1 Satz 1, § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

  2. 2.

    die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Jugendlichen (§§ 1666,  1666a, auch in Verbindung mit § 1802 Absatz 2 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Zu § 34: Geändert durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1163), 30. 8. 1990 (BGBl I S. 1853), 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2942), 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586) und 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882) (1. 1. 2023).