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§ 34 EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bundesrecht

IV. – Tarif

Titel: Einkommensteuergesetz (EStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte

(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. (1)2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. 3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(1) Red. Anm.:

siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 47 Satz 1 EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

  1. 1.

    Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind; (2)

  2. 2.

    Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;

  3. 3.

    Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;

  4. 4.

    Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(2) Red. Anm.:

siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 47 Sätze 2 und 4 EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung

(3) (3) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. (4)2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent. (5)3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden. 4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen. (6)5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen. 6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Red. Anm.:

siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 47 Satz 3 EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung

(4) Red. Anm.:

siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 47 Satz 5 EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung

(5) Red. Anm.:

§ 34 Absatz 3 Satz 2 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 2009 - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 47 Satz 7 EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung . § 34 Absatz 3 Satz 2 EStG in der Fassung des Artikels 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 und für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "16 Prozent" die Angabe "15 Prozent" tritt - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 47 Satz 6 EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung .

(6) Red. Anm.:

siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 47 Satz 7 EStG 2009 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung

Zu § 34: Geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768) und 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2131).