§ 34 BeamtVG
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Unfallfürsorge
§ 34 BeamtVG – Pflegekosten
1Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, dass er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. 2Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.
Zu § 34: Geändert durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl I S. 17) und 28. 6. 2021 (BGBl I S. 2250).