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§ 34 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht

ZWEITER TEIL – Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen → ZWEITER ABSCHNITT – Landesarbeitsgerichte

Titel: Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbGG
Gliederungs-Nr.: 320-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 ArbGG – Verwaltung und Dienstaufsicht

(1) 1Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. 2§ 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

Zu § 34: Neugefasst durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1206), geändert durch G vom 30. 3. 2000 (BGBl I S. 333) und 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).