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§ 34 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag → Titel 2 – Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 AbgG – Unvereinbare Ämter

Abgeordnete dürfen nicht tätig sein als Berufsrichterin oder Berufsrichter, Staatsanwältin oder Staatsanwalt, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder Soldatin oder Soldat auf Zeit sowie Beamtin oder Beamter oder Angestellte oder Angestellter des Bundes, eines Landes, einer Kommune oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsgemeinschaften.