§ 341 BGB, Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet die Vorschrift des § 340 Abs. 2 Anwendung.
(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 14.10.2009, VIII ZR 272/08 - Vorliegen einer Vertragsstrafe i.S.d. § 555 BGB bei Vereinbarung der Räumung einer Mietsache im Falle eines Mietrückstandes i.R.e. vorher geschlossenen…
- BFH, 25.11.2009, X R 27/05 - Steuerrückstellung durch einen Gesellschafter an einer GbR für ungewisse Verbindlichkeiten aufgrund drohender Inanspruchnahme aus einem zum Stillstand gekommenem…
- BFH, 25.11.2009, X R 28/05 - Bildung oder Erhöhung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aus einem vertraglichen Gewährleistungsanspruch, Schadensersatzanspruch oder Rücktrittsrecht im…
- Vertragsstrafe
