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§ 340d HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erster Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute → Zweiter Titel – Jahresabschluss, Lagebericht, Zwischenabschluss

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 340d HGB – Fristengliederung

1Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. 2Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.

Zu § 340d: Eingefügt durch G vom 30. 11. 1990 (BGBl I S. 2570).