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§ 33b JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht

Zweites Hauptstück – Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren → Erster Abschnitt – Jugendgerichtsverfassung

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 33b JGG – Besetzung der Jugendkammer

(1) Die Jugendkammer ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (große Jugendkammer), in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters mit dem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (kleine Jugendkammer) besetzt.

(2) 1Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Jugendkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. 2Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. 3Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen, wenn

  1. 1.

    die Sache nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört,

  2. 2.

    ihre Zuständigkeit nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 begründet ist oder

  3. 3.

    nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.

4Im Übrigen beschließt die große Jugendkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen.

(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters ist nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 in der Regel notwendig, wenn

  1. 1.

    die Jugendkammer die Sache nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 übernommen hat,

  2. 2.

    die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder

  3. 3.

    die Sache eine der in § 74c Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten zum Gegenstand hat.

(4) 1In Verfahren über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts gilt Absatz 2 entsprechend. 2Die große Jugendkammer beschließt ihre Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen auch dann, wenn mit dem angefochtenen Urteil auf eine Jugendstrafe von mehr als vier Jahren erkannt wurde.

(5) Hat die große Jugendkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.

(6) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Jugendkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 über ihre Besetzung beschließen.

(7) § 33a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend.

Zu § 33b: Eingefügt durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50), geändert durch G vom 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1756) und 11. 1. 1993 (a. a. O.) in Verb. mit G vom 22. 12. 1997 (BGBl I S. 3223), durch G vom 19. 12. 2000 (a. a. O.), 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850), 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416), 7. 12. 2008 (BGBl I S. 2348) und 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2554).