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§ 33a JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht

Zweites Hauptstück – Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren → Erster Abschnitt – Jugendgerichtsverfassung

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 33a JGG – Besetzung des Jugendschöffengerichts

(1) 1Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. 2Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden.

(2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit.

Zu § 33a: Eingefügt durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50), geändert durch G vom 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2554).