§ 33 ZPO, Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 30.09.2010, Xa ARZ 191/10 - Entsprechende Anwendung der Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand einer Widerklage auf Drittwiderklagen gegen einen bisher nicht am Verfahren beteiligten…
- BGH, 07.02.2013, IX ZR 186/11 - Zuständigkeit für eine isolierte Widerklage gegen einen in Serbien lebenden Drittwiderbeklagten
- BGH, 30.09.2010, Xa ARZ 129/10 - Gerichtsstand der Widerklage eines bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung bei dem Gericht der Klage - Zulässigkeit einer gegen einen bisher…
- BGH, 30.09.2010, Xa ARZ 208/10 - Entsprechende Anwendbarkeit des besonderen Gerichtsstandes gem. § 33 Zivilprozessordnung (ZPO) auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten…
- Widerklage
- Drittwiderklage
- Gerichtsstand
- § 29c ZPO, Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
