§ 33 UAG, Kosten
(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land. Die Entschädigung der Zeugen und die Vergütung der Sachverständigen richten sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Die Entschädigung und die Vergütung werden durch die Verwaltung des Landtages festgesetzt. Auf Antrag des Zeugen oder des Sachverständigen ist die Entschädigung oder die Vergütung vom zuständigen Gericht (§ 31) durch Beschluss festzusetzen. § 4 Abs. 3 bis 9 und § 4a des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Den Zeugen können die durch die Beiziehung eines Beistandes entstandenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise erstattet werden. Hierüber entscheidet der Untersuchungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen wird von der Verwaltung des Landtages festgesetzt. Die Entschädigung nach Absatz 1 ist anzurechnen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
