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§ 33 UAG
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 33 UAG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Es findet erstmals auf die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen Anwendung, deren Einsetzung nach dem In-Kraft-Treten beantragt worden ist.