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§ 33 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Bewirtschaftung von Gewässern

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 ThürWG – Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans (1)

(1) Das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium veröffentlicht spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Bewirtschaftungsplan bezieht, den Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen.

(2) Das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium veröffentlicht spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Überblick über die für die Flussgebietseinheit festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen.

(3) Das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium veröffentlicht den Entwurf des Bewirtschaftungsplans spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht. Auf Antrag wird vom Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationell, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513) in der jeweils geltenden Fassung gewährt; § 12 ThürUIG findet keine Anwendung.

(4) Innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung kann jedermann zu den Vorhaben nach den Absätzen 1 bis 3 schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Stellung nehmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für zu aktualisierende Bewirtschaftungspläne nach § 32 Abs. 4 Satz 4.

(6) Neben den Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 5 fördert das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die aktive Beteiligung aller interessierten Kreise insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).