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§ 33 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Dritter Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 33 ThürKWO – Stimmabgabe bei Verhältniswahl (1)

(1) Nach Betreten des Wahlraums erhält der Wähler, nachdem ein Mitglied des Wahlvorstands die Wahlberechtigung anhand der Wahlbenachrichtigung oder des Wählerverzeichnisses festgestellt hat, einen Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist. Auf Verlangen hat sich der Wähler auszuweisen.

(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Bei verbundenen Wahlen muss jeder Stimmzettel einzeln gefaltet werden.

(3) Danach geht der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands, nennt seinen Namen und auf Anfrage seine Anschrift.

(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und keine Zurückweisungsgründe nach Absatz 6 vorliegen, gibt der Wahlvorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Wahlvorstands die Wahlurne frei. Der Wähler legt den Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses.

(5) Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

  1. 1.
    seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat,
  2. 2.
    den Stimmzettel nicht ordnungsgemäß gefaltet hat, sodass erkennbar ist, wie der Wähler gewählt hat,
  3. 3.
    den Stimmzettel mit einem äußeren Merkmal versehen hat,
  4. 4.
    einen erkennbar nicht amtlich hergestellten Stimmzettel benutzt hat oder
  5. 5.
    außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will.

(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird er nach Absatz 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands zerrissen hat.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch, wenn bei den Wahlen zum Bürgermeister und Ortsbürgermeister jeweils mehrere Wahlvorschläge als gültig zugelassen worden sind. Der Wähler hat eine Stimme.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).