Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Sparkassen → 3. ABSCHNITT – Wirtschaftsführung der Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 33 SpG – Beteiligungen

Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde und, wenn die Unternehmen Geschäfte im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 betreiben, auch der Zustimmung des Sparkassenverbands. Eine Zustimmung zu Beteiligungen an Unternehmen, die keine Geschäfte im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 betreiben, ist nicht erforderlich, wenn die Beteiligung keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Sparkasse hat.