§ 33 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ERSTER TEIL – Sparkassen → 3. ABSCHNITT – Wirtschaftsführung der Sparkassen
§ 33 SpG – Beteiligungen
Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde und, wenn die Unternehmen Geschäfte im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 betreiben, auch der Zustimmung des Sparkassenverbands. Eine Zustimmung zu Beteiligungen an Unternehmen, die keine Geschäfte im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 betreiben, ist nicht erforderlich, wenn die Beteiligung keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Sparkasse hat.