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§ 33 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 6 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 33 SächsArchG – Übergangsvorschrift (zu § 26) (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).

(1) Mitglieder der Architektenkammer, die am 25. November 2007 bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben und von der Pflichtmitgliedschaft nach § 26 Abs. 1 Satz 2 in der am 28. Juni 2002 geltenden Fassung befreit waren, sind von der Pflichtmitgliedschaft ausgeschlossen. Mitglieder, die im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 25. November 2007 das 45. Lebensjahr vollendet haben und von der Pflichtmitgliedschaft nach § 26 Abs. 1 Satz 2 in der am 28. Juni 2002 geltenden Fassung befreit waren, sind von der Pflichtmitgliedschaft nicht ausgeschlossen, wenn sie die Aufnahme in das Versorgungswerk innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen und über die Änderung weiterer Gesetze beantragen. Berufsangehörige, die anlässlich der Gründung des Versorgungswerkes von der Pflichtmitgliedschaft befreit waren oder auf Antrag befreit wurden, sowie solche, die wegen der Teilnahme in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit wurden, bleiben von der Pflichtteilnahme ausgenommen.

(2) Die Satzung des Versorgungswerkes kann für die bis 31. Dezember 2004 in das Versorgungswerk eingezahlten Beiträge Bestimmungen über die Erstattung an Personen, die keine Familienangehörigen sind, vorsehen.