§ 33 SGB V, Hilfsmittel
(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. 2Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. 3Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. 4Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. 5Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger Wortlaut der Sätze 4 bis 7 wurde Absatz 2.
(2) 1Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. 2Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie auf Grund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. 4Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfasst nicht die Kosten des Brillengestells.
Absatz 2 Satz 1 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.). Satz 4 angefügt durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1631).
(3) 1Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. 3Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuss zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. 4Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.
Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (a. a. O.).
(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.
Absatz 4 Satz 1 gestrichen durch G vom 1. 11. 1996 (BGBl I S. 1631); bisheriger Wortlaut des Satzes 2 wurde Absatz 4. Geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
(5) 1Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. 2Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, dass die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.
(5a) 1Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. 2Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben.
Absatz 5a eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246) (30. 10. 2012).
(6) 1Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. 2Hat die Krankenkasse Verträge nach § 127 Abs. 1 über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln geschlossen, erfolgt die Versorgung durch einen Vertragspartner, der den Versicherten von der Krankenkasse zu benennen ist. 3Abweichend von Satz 2 können Versicherte ausnahmsweise einen anderen Leistungserbringer wählen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht; dadurch entstehende Mehrkosten haben sie selbst zu tragen.
Absatz 6 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426).
(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.
Absatz 7 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 gestrichen durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426).
(8) 1Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. 2Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43b Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. 3Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
Absatz 8 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
(9) Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.
Absatz 9 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).
Zu § 33: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 33 SGB V, RdSchr. 03 o Zu § 33 Abs. 1 SGB V, Zu § 33 Abs. 2 SGB V, RdSchr. 07 o Tit. 3, Tit. 4, Tit. 5, Tit. 6, RdSchr. 07 p.
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R - Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für die Ausstattung mit einem digitalen Hörgerät
- BFH, 29.03.2012, VI R 21/11 - Aufwendungen zur Beseitigung unzumutbarer Beeinträchtigungen bzw. für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung - Außergewöhnlichkeit von Aufwendungen…
- BSG, 07.10.2010, B 3 KR 5/10 R - Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Therapiedreirades durch die gesetzliche Krankenversicherung
- BSG, 12.08.2009, B 3 KR 8/08 R - Erstattung der Kosten für einen Elektrorollstuhl für einen gehunfähigen Versicherten durch die gesetzliche Krankenversicherung
- BSG, 25.06.2009, B 3 KR 3/08 R - Verfassungsmäßigkeit der sog. Praxisgebühr in der gesetzlichen Krankenversicherung
- BFH, 19.04.2012, VI R 74/10 - Anspruch für die Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Kuraufenthalt, Kosten für Wassergymnastik und Bewegungsbäder sowie für Stärkungsmittel und Einlegesohlen als…
- BSG, 08.11.2011, B 1 KR 20/10 R - Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine krankheitsbedingt erforderliche Diät bei Nichtvorliegen einer bilanzierten Diät
- BSG, 18.05.2011, B 3 KR 7/10 R - Anspruch einer an Spaltbildung der Wirbelsäule Erkrankten auf Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike - Leistungsanspruch eines Krankenversicherten nach beendeter…
- BSG, 10.03.2011, B 3 KR 9/10 R - Es besteht die Möglichkeit zur Bewilligung eines Barcodelesegerätes als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung für einen hochgradig sehbehinderten…
- BSG, 07.10.2010, B 3 KR 13/09 R - Anspruch auf Versorgung mit einer elektrisch betriebenen Treppensteighilfe "Scalamobil" aus der gesetzlichen Krankenversicherung
- BSG, 25.06.2009, B 3 KR 2/08 R - Ausstattung mit Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung - zusätzliche Versorgung eines beinamputierten Versicherten mit einer Badeprothese
- BSG, 25.06.2009, B 3 KR 10/08 R - Ausstattung mit Hilfsmitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung - Übernahme der Kosten für eine salzwasserfeste Badeprothese
- BSG, 21.07.2011, B 3 KR 14/10 R - Zulässigkeit der Abgabe von Stoma-Hilfsmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung durch einen Hilfsmittellieferanten - Notwendigkeit der Beschäftigung…
- BSG, 21.06.2011, B 1 KR 17/10 R - Anspruch auf Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für die Reinigung von Zahnimplantaten bei genehmigter Implantatversorgung
- BSG, 01.03.2011, B 1 KR 10/10 R - Versicherte können bei vertragsärzlicher Verordnung eines nicht zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittels die Festbetragsfestsetzungen für Arzneimittel anfechten -…
- BSG, 17.06.2010, B 3 KR 7/09 R - Anspruch auf häusliche Krankenpflege aus der gesetzlichen Krankenversicherung bei einem Schwerstpflegebedürftigen - Verdrängung der Sachleistungspflicht durch…
- BSG, 29.04.2010, B 3 KR 5/09 R - Anspruch auf Bewilligung einer Lichtsignalanlage für eine hochgradig Schwerhörige als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung
- BSG, 12.08.2009, B 3 KR 11/08 R - Erstattung der Kosten für die selbst finanzierte Umrüstung eines vorhandenen Rollfiets vom reinen Pedalbetrieb auf den Betrieb mit einem Elektro-Hilfsmotor durch die…
- BSG, 15.03.2012, B 3 KR 2/11 R - Kostenerstattung für allergendichte Matratzenkomplettumhüllungen als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung
- BSG, 03.11.2011, B 3 KR 8/11 R - Ausstattung eines behinderten Kindes mit einem Therapiestuhl als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung - Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers
