§ 33 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Vertretungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte → 1. Titel – Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen
§ 33 LRiG – Geschäftsordnung
Die Richtervertretung regelt ihre Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren zulassen.