§ 33 LBWG, Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf § 26 beruhenden Teile der Sparkassengeschäftsordnung und die auf § 27 beruhenden Teile der Sparkassenwahlordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.