§ 33 KunstUrhG
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerwG, 28.03.2012, BVerwG 6 C 12.11 - Vorliegen einer mit einer Bildaufnahme verbundenen Möglichkeit eines rechtsverletzenden Gebrauchs durch eine gegen Rechte Dritter verstoßende Veröffentlichung -…
- BVerwG, 23.05.2012, BVerwG 6 C 22.11 - Zugehörigkeit der Regelung des § 69 Abs. 3 MStV zum Strafrecht i.S.v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG - Rundfunkrechtliche Aufsichtsmaßnahme aufgrund des Wachklingelns…
- Schutz der Privatsphäre
- Abschnitt 261 RiStBV, Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
- § 374 StPO, Zulässigkeit und klageberechtigter Personenkreis
- § 395 StPO
