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§ 33 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht

Zweites Hauptstück – Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren → Erster Abschnitt – Jugendgerichtsverfassung

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 JGG – Jugendgerichte

(1) Über Verfehlungen Jugendlicher entscheiden die Jugendgerichte.

(2) Jugendgerichte sind der Strafrichter als Jugendrichter, das Schöffengericht (Jugendschöffengericht) und die Strafkammer (Jugendkammer).

(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass ein Richter bei einem Amtsgericht zum Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte (Bezirksjugendrichter) bestellt und dass bei einem Amtsgericht ein gemeinsames Jugendschöffengericht für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte eingerichtet wird. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Zu § 33: Geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).