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§ 33 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

§ 33 GKV – Verwaltungsausschuss

(1) Für die Angelegenheiten der Zusatzversorgungskasse ist vom Verwaltungsrat des Kommunalen Versorgungsverbands ein Verwaltungsausschuss zu bilden. Dieser entscheidet über den Erlass der Satzung für die Zusatzversorgungskasse, bei organisatorischen Fragen im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat; er entscheidet ferner über die in dieser Satzung näher zu bezeichnenden Angelegenheiten.

(2) Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats des Kommunalen Versorgungsverbands oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem und fünfzehn weiteren Mitgliedern. Jedes weitere Mitglied hat einen Stellvertreter. Sieben Mitglieder und sieben Stellvertreter werden aus den Organen der Mitglieder der Zusatzversorgungskasse, acht Mitglieder und acht Stellvertreter aus dem Kreis der Pflichtversicherten berufen. Das Nähere regelt die Satzung für die Zusatzversorgungskasse.

(3) Die §§ 20 bis 22 und § 24 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.