§ 33 GAD
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Bundesrecht
Abschnitt 9 – Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten
§ 33 GAD – Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörigkeit
Die Arbeitsverhältnisse nichtentsandter Beschäftigter, die nicht Deutsche sind, werden unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Auslandsvertretungen sowie des Rechts im Gastland nach der Ortsüblichkeit gestaltet. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse werden angemessene soziale Bedingungen gewährleistet.