Gesetze

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§ 33 GAD
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Bundesrecht

Abschnitt 9 – Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten

Titel: Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GAD
Gliederungs-Nr.: 27-7
Normtyp: Gesetz

§ 33 GAD – Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörigkeit

Die Arbeitsverhältnisse nichtentsandter Beschäftigter, die nicht Deutsche sind, werden unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Auslandsvertretungen sowie des Rechts im Gastland nach der Ortsüblichkeit gestaltet. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse werden angemessene soziale Bedingungen gewährleistet.