§ 33 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg
IV – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 33 BüWG – Bekanntgabe der gewählten Personen
Die Landeswahlleitung gibt die Namen der gewählten Personen öffentlich bekannt.