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§ 33 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 8 – Gewährleistungsverpflichtung

Titel: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKJFFöG
Gliederungs-Nr.: 2160-d-7
Normtyp: Gesetz

§ 33 BremKJFFöG – Gesamtverantwortung der öffentlichen Träger

(1) Der überörtliche und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben in ihrem Zuständigkeitsbereich zu gewährleisten, dass die nach Maßgabe der von ihnen durchzuführenden überörtlichen oder örtlichen Jugendhilfeplanung erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendarbeit, der außerschulischen Jugendbildung, der Jugendsozialarbeit, des Kinder- und Jugendschutzes und der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie für junge Menschen und ihre Familien rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

(2) Die Stadtgemeinden Bremerhaven und Bremen haben dafür zu sorgen, dass rechtzeitig die erforderlichen Standorte und Freiflächen für Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe zur Verfügung stehen. Sie sind in die Stadtentwicklungsplanung einzubeziehen und im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festzusetzen und regelmäßig fortzuschreiben. Die Standards für den Flächenbedarf und die räumliche Gestaltung von Spielräumen und für Jugendhilfeeinrichtungen werden von den Jugendämtern festgelegt.

(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben sicherzustellen, dass bei der Ausgestaltung der Leistungen die Grundsätze dieses Gesetzes nach §§ 2 bis 6 Anwendung finden.

(4) Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln ist nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch ein angemessener Anteil für die Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden. Der Landesjugendhilfeausschuss und die örtlichen Jugendhilfeausschüsse geben im Rahmen der Jugendhilfeplanung Empfehlungen für den jährlich im Voraus durch die zuständigen Gremien festzulegenden angemessenen Anteil ab.