§ 33 BbgJAO, Verlust des Prüfungsanspruchs
Wer aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet, ohne den Vorbereitungsdienst oder den Ergänzungsvorbereitungsdienst beendet zu haben, hat keinen Prüfungsanspruch.
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Wer aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet, ohne den Vorbereitungsdienst oder den Ergänzungsvorbereitungsdienst beendet zu haben, hat keinen Prüfungsanspruch.