§ 339 BGB, Verwirkung der Vertragsstrafe
1Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. 2Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.
Zitierungen dieses Dokuments
- BAG, 19.08.2010, 8 AZR 645/09 - Revisionsrechtliche Überprüfung eines instanzgerichtlich festgestellten Verstoßes gegen Treu und Glauben - Unangemessene Benachteiligung durch…
- BAG, 27.07.2010, 3 AZR 777/08 - Inhaltskontrolle pauschalierter "Ablösungsentschädigung" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Nachweis eines fehlenden oder wesentlich geringeren Anspruchs
- BGH, 16.10.2009, V ZR 203/08 - Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag bei bestehendem Interesse an einer Teilleistung
- BGH, 14.10.2009, VIII ZR 272/08 - Vorliegen einer Vertragsstrafe i.S.d. § 555 BGB bei Vereinbarung der Räumung einer Mietsache im Falle eines Mietrückstandes i.R.e. vorher geschlossenen…
- BGH, 10.06.2009, I ZR 37/07 - Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem relevanten Markt durch die Verwirkung einer Vertragsstrafe - Annahme unterschiedlicher Streitgegenstände bei Vorliegen mehrerer…
- BGH, 31.05.2012, I ZR 45/11 - Missbräuchliche Vertragsstrafe - Zulässigkeit der Berücksichtigung von § 8 Abs. 4 UWG bei der Missbrauchskontrolle im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines…
- BGH, 25.10.2012, I ZR 169/10 - Einwilligung in Werbeanrufe II - Anwendbarkeit der AGB-Vorschriften auf von Veranstaltern vorformulierte Erklärungen im Rahmen einer Gewinnspielteilnahme von…
- Vertragsstrafe
- Vertragsstrafe - Baurecht
- Vertragsstrafe - Handelsrecht
- § 342 BGB, Andere als Geldstrafe
- § 343 BGB, Herabsetzung der Strafe
- § 11 VOB/B, Vertragsstrafe
- § 11 VOB/B, Vertragsstrafe
- § 11 VOL/B, Vertragsstrafe
