§ 338 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 3 – Versäumnisurteil
§ 338 ZPO – Einspruch
Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.
Zu § 338: Geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2418).