Gesetze

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§ 336 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Dreißigster Abschnitt – Straftaten im Amt

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 336 StGB – Unterlassen der Diensthandlung

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.

Zu § 336: Geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2025).