§ 335 BGB, Forderungsrecht des Versprechensempfängers
Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 05.11.2009, IX ZR 233/08 - Anfechtung einer Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen als Rechtshandlung eines Arbeitgebers im Insolvenzverfahren - Ausschluss…
- BAG, 20.10.2010, 4 AZR 105/09 - Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage auf Zustimmung zu einer Betriebsvereinbarung bei tariflicher Öffnungsklausel
- BGH, 26.05.2010, Xa ZR 124/09 - Genehmigung einer durch den vollmachtlosen Vertreter rechtzeitig vorgenommenen Anspruchsanmeldung nach Ablauf der Ausschlussfrist
- BGH, 11.05.2012, V ZR 237/11 - Notwendigkeit des Eintritts in den Sicherungsvertrag für die Nachfolge in die Rechte aus einer formularmäßigen Vollstreckungsunterwerfung für eine Sicherungsgrundschuld…
- BGH, 24.01.2011, X ZB 33/08 - Berechtigung eines Dritten zur Nutzung einer patentgemäßen Lehre aufgrund eines zwischen einem alleinigen Patentinhaber und einem Miterfinder geschlossenen Vertrags -…
- BGH, 21.03.2013, III ZR 260/11 - Inhalt und Umfang des Forderungsrechts einer insolventen Anlagegesellschaft auf Schadensersatz wegen Verletzung des zugunsten von Anlegern geschlossenen…
