§ 333 ZPO, Nichtverhandeln der erschienenen Partei
Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
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Urteile
- BAG, 09.12.2009, 4 AZR 190/08 - Rechtsschutzinteresse für Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Tarifvertrages durch eine an dem Tarifvertrag nicht beteiligte Gewerkschaft - Wirksamkeit…
- BGH, 08.12.2009, VI ZR 284/08 - Geltung des Grundsatzes des Freibeweises bei Vorliegen von für eine Prozessunfähigkeit einer Partei sprechenden Anhaltspunkten - Analoge Anwendung des § 57 Abs. 1…
