§ 332 StGB, Bestechlichkeit
(1) 1Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 3Der Versuch ist strafbar.
(2) 1Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
- 1.bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
- 2.soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 27.11.2009, 2 StR 104/09 - Indizielle Wirkung der Rechtsnatur öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten als Körperschaften des öffentlichen Rechts für das Merkmal "sonstige Stelle" i.R.d. § 11…
- BAG, 24.05.2012, 2 AZR 206/11 - Berücksichtigung nachträglich bekannt gewordener den Verdacht abschwächender Tatsachen i.R.e. außerordentlichen Verdachtskündigung - Verzicht auf die Rüge einer nicht…
- BGH, 09.07.2009, 5 StR 263/08 - Amtsträgereigenschaft i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) eines Mitglieds des Leitungsorgans eines Rechtsanwaltsversorgungswerks - Anforderungen an das…
- BGH, 23.02.2010, 1 StR 623/09 - Bestechlichkeit und Untreue eines als Aufsichtsperson für eine Spielbank eingesetzten Mitarbeiters eines Finanzamts durch Entnahme von steuerverhafteten…
- BGH, 06.09.2011, 1 StR 633/10 - Revision eines Angeklagten im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung wegen der Verheimlichung von Einkünften aus Vermittlungsaktivitäten im Straßenbau
- BGH, 08.02.2011, 1 StR 490/10 - Anknüpfung des § 78b Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) an die rechtliche Bewertung der Tat in der Anklage oder dem Eröffnungsbeschluss - Maßgeblichkeit abstrakter…
- BGH, 08.07.2009, 2 StR 54/09 - Möglichkeit einer Protokollberichtigung mit der Folge einer "Rügeverkümmerung"
- BVerwG, 16.06.2011, BVerwG 2 WD 11.10 - Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten wegen Täuschung des Dienstherrn zwecks Erhalts einer ungerechtfertigten Zuwendung - Prüfungsschema im Zusammenhang…
- BGH, 31.03.2011, 4 StR 657/10 - Konkurrenzverhältnis bei mehreren Vorteilsannahmen i.S.d. §§ 332, 334 Strafgesetzbuch (StGB)
- BGH, 24.06.2010, 3 StR 84/10 - Mehrere rechtlich selbstständige Taten bei Zahlungen von Bestechungsgeldern durch Bauunternehmen an Beamte des Bundeseisenbahnvermögens bei Vorliegen jeweils einer…
- BGH, 23.10.2009, 2 StR 219/09 - Änderung im Schuldspruch der Urteilsgründe wegen eines offensichtlichen Tenorierungsversehens
- BGH, 13.12.2012, 1 StR 522/12 - Vorliegen einer Bande bei Einschmuggeln von Mobiltelefonen in die Vollzugsanstalt durch einen Justizvollzugsangestellten unter bewusster Verletzung von…
- BGH, 09.06.2010, 2 StR 554/09 - Vorliegen eines Rechtsfehlers zum Nachteil eines Angeklagten als Voraussetzung für die Begründetheit einer Revision
- Amtsdelikte
- Bestechlichkeit
- BVerwG, 28.02.2013, BVerwG 2 C 3.12 - Bilden einer eigenen Überzeugung vom Nachweis der Pflichtverletzungen und der bemessungsrelevanten Umstände durch das OVG i.R.d. Gesamtwürdigung - Entfernung…
- Art. 2 EUBestG, Durchführungsbestimmungen
- § 31 PAG, Grundsätze der Datenerhebung
- § 28b SPolG, Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation
- § 261 StGB, Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
