§ 331 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht
Dreizehnter Abschnitt – Verfahren → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften
§ 331 LAG – Beweiswürdigung
(1) 1Die Ausgleichsbehörden und die Beschwerdeausschüsse entscheiden in freier Beweiswürdigung darüber, welche für die Entscheidung maßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind. 2Als glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist.
(2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht sind, werden nicht berücksichtigt.