§ 331 BGB, Leistung nach Todesfall
(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.
(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 28.04.2010, IV ZR 73/08 - Pflichtteilsergänzungsanspruch bei der schenkweisen Zuwendung einer Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag über ein widerrufliches Bezugsrecht an einen…
- BSG, 28.10.2009, B 14 AS 62/08 R - Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende - Abgrenzung von Einkommen und Vermögen - Berücksichtigung einer Erbschaft
- BFH, 01.09.2011, II R 67/09 - Maßgebliche Faktoren für Bestand und Bewertung von Betriebsvermögen i.R.d. Bewertung des Vermögensanfalls
- BFH, 05.05.2010, II R 16/08 - Erbschaftssteuerrechtliche Bewertung eines Pensionsanspruchs nach Ableben eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft - Bestimmung des…
- BGH, 28.10.2009, IV ZR 82/08 - Anordnung der Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil über die gesetzlichen Regelungen hinaus durch letztwillige Verfügung - Verbindliche Anordnungen für eine…
- BGH, 27.09.2012, IX ZR 15/12 - Zuwendung der Versicherungsleistung einer Lebensversicherung eines Versicherungsnehmers regelmäßig bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter (Hier: Bezeichnung…
- BGH, 28.04.2010, IV ZR 230/08 - Auskunft über die Höhe der an den Alleinerben ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen des Erblassers bzw. über die gezahlten Prämien anlässlich der Geltendmachung…
- Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall
