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§ 330 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 3 – Versäumnisurteil

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 330 ZPO – Versäumnisurteil gegen den Kläger

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.