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§ 32a BbgJAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAO
Gliederungs-Nr.: 316-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32a BbgJAO – Notenverbesserung

(1) Rechtsreferendare, die den mündlichen Prüfungsteil nach dem 31. Dezember 2007 absolviert und die zweite juristische Staatsprüfung vor dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können diese zur Notenverbesserung einmal wiederholen. Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur in der auf das Ende des Erstversuchs folgenden übernächsten Prüfungskampagne. Die Zulassung ist schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Monaten nach Ablegung der mündlichen Prüfung zu beantragen. Die Frist beginnt am 29. Januar 2009. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Für die Abnahme der Prüfung nach Absatz 1 wird eine Gebühr in Höhe von 600 Euro erhoben. Der Nachweis der entrichteten Gebühr ist mit dem Zulassungsantrag einzureichen. Die Gebühr wird zurückerstattet, wenn die Zulassung versagt wird. Auf Antrag des Prüflings ermäßigt sich die Gebühr

  1. 1.

    auf 100 Euro, wenn der Prüfling vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichtet,

  2. 2.

    auf 400 Euro, wenn der Prüfling spätestens 15 Wochen nach Ablegung der schriftlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichtet oder er nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung nicht bestanden hat.