§ 32 VwGO, Entschädigung

Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 26) erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Zu § 32: Geändert durch G vom 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718).