Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 VersAusglG
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Bundesrecht

Teil 1 – Der Versorgungsausgleich → Kapitel 4 – Anpassung nach Rechtskraft

Titel: Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VersAusglG
Gliederungs-Nr.: 404-31
Normtyp: Gesetz

§ 32 VersAusglG – Anpassungsfähige Anrechte (1)

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

  1. 1.

    der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,

  2. 2.

    der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,

  3. 3.

    einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,

  4. 4.

    der Alterssicherung der Landwirte,

  5. 5.

    den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

(1) Red. Anm.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 6. Mai 2014 (BGBl. I S. 887)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 32 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 700) ist, sofern danach bei Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Anpassung nach § 33 und nach § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich unterbleibt, mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.